Boden und Altlasten EU Bodenrahmenrichtlinie - BRRL
Einschätzung der nationalen Erfordernisse und möglicher Nachteile
Hintergrund
Am 22. September 2006 hat die EU-Kommission ihre Thematische Bodenstrategie mit einem Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie vorgelegt.
Ziele der Bodenrahmenrichtlinie sind,
- die weitere Verschlechterung der Bodenqualität zu vermeiden und die Bodenfunktionen zu erhalten sowie
- geschädigte Böden unter Funktionalitätsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Kosten wiederherzustellen.
Diese Ziele bauen auf vier Säulen auf:
- rechtliche Rahmenbestimmungen zum Schutz der Böden hinsichtlich Erosion, Verlust organischer Substanzen, Versalzung, Verdichtung und Erdrutsche und Bodenverunreinigungen;
- Einbeziehen des Bodenschutzes in Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- Schließen der Kenntnislücken durch Forschung auf EU- und nationaler Ebene;
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit des Bodenschutzes.
Die Rahmenrichtlinie befindet sich zurzeit in der Abstimmung.
Das EU-Parlament hat mehrheitlich einem Entwurf der BRRL zugestimmt.
Gleiches gilt für den Ausschuss der Regionen.
Auf der Ministerratstagung am 20.12.07 teilten neben Deutschland vier weitere Mitgliedstaaten (MS) ihre ablehnende Haltung mit (UK, NL, AU, F [in abgeschwächter Form]), die 21 anderen MS signalisierten Zustimmung und waren teilweise zu großen Zugeständnissen bereit, um doch noch eine politische Einigung pro BRRL zu erzielen. Da diese nicht möglich war, hat der Portugiesische Ratsvorsitz nicht abstimmen lassen.
Somit kam es nicht zu einer politischen Einigung, welche die Vorstufe für den „Gemeinsamen Standpunkt“ im Rat dargestellt hätte. Für die Erreichung des Gemeinsamen Standpunkts gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Die durchschnittliche Zeitdauer bei Richtlinien betrug bisher 15 Monate, bei sensiblen Themen teilweise mehrere Jahre. Die Kommission hat nicht die Absicht, den Richtlinienentwurf zurückzuziehen, somit liegen die notwendigen Arbeiten weiter beim Rat.
Es ist eher unwahrscheinlich, dass Slowenien dieses Thema während seiner Ratspräsidentschaft aktiv aufgreift. Möglicherweise wird Frankreich sich in der 2. Jahreshälfte mit der BRRL erneut befassen.
Verwaltungsaufwand
Für Deutschland ist kein bedeutender zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu erkennen. Insbesondere führen die vorgesehenen Regelungen nicht zu gewichtigen Änderungen des geltenden deutschen Bodenschutzrechts. Im einzelnen sind die folgenden Punkte zu nennen:
- Vorsorgemaßnahmen (Artikel 4) sind durch § 7 und § 17 BBodSchG in Deutschland bereits geltendes Recht.
- Eine Versiegelungsbegrenzung (Artikel 5) ist in Deutschland durch Vorschriften der Regionalplanung und des Baurechts abgedeckt.
- Die Bestimmung von Risikogebieten (Artikel 6) ist ebenfalls im Rahmen der Umsetzung anderer Vorschriften (z.B. Cross Compliance) erforderlich.
- Den Maßnahmenprogrammen zur Gefahrenabwehr in Risikogebieten (Artikel 8) entsprechen im Wesentlichen die Anforderungen an die gute landwirtschaftliche Praxis nach § 17 BBodSchG und das Fachrecht.
- Die Vermeidung von Bodenverunreinigungen (Artikel 9) ist in Deutschland über § 7 (Vorsorgepflicht) und § 4 (Pflicht zur Gefahrenabwehr) BBodSchG geregelt.
- Die Bestimmung der „verunreinigten Standorte“ (Artikel 10; in Deutschland „Altlasten“) erfolgt analog dem deutschen Recht über die Gefahr für Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der Grundstücksnutzung.
- Die Bestimmung der altlastverdächtigen Flächen (Artikel 11) weicht von der Praxis in Deutschland ab. In der BRRL steht der Passus der „gefahrenträchtigen Tätigkeit“ wohingegen in Deutschland „Hinweise auf Einträge in den Boden“ genügen. An dieser Stelle wird ein Mehraufwand entstehen. Die Fristen zur Klärung des Altlastenverdachts (100% in 25 Jahren) mögen Anlass zur Kritik bieten, bundeslandinterne Planungen sind jedoch meist ambitionierter (Bayern: 100% bis 2020).
- Beim Verkauf von verdächtigen Grundstücken ist ein Bericht über den Zustand des Bodens vorzulegen (Artikel 12). An dieser Stelle müssen die Vor- und Nachteile abgewogen werden.
- Sanierungspflichten und –anforderungen (Artikel 13) sind analog zu den Pflichten und Anforderungen zur Gefahrenabwehr (§ 4 BBodSchG) in Deutschland.
- Eine nationale Sanierungsstrategie (Artikel 14) mit Zielen, Prioritäten und Zeitplänen ist ggf. über das nationale Altlasten- und Bodenschutzrecht abgedeckt.
Es ist möglich, dass die Berichterstattung an die Kommission – falls die Daten wie bei den Altlasten nicht bereits vorliegen - mit einem höheren Aufwand verbunden sind.
Neben den ökologischen Gründen sollte zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit für ein Interesse Deutschlands an der Umsetzung sprechen, damit sich die Bodenschutzanforderungen in Europa den Zielen in Deutschland annähern.
Nachteile aus Sicht des Umweltbundesamtes
- Es sind keine quantitativen Ziele für den Bodenschutz formuliert (Werteregelungen wie im BBodSchG / BBodSchV oder wie auch in der Klärschlammrichtlinie).
- Die strenge Auslegung des Subsidiaritätsprinzips, überlässt es den Mitgliedsstaaten, „welche Risiken sie akzeptieren, wie ehrgeizig die festgelegten Ziele sein sollen und welche Maßnahmen sie zum Erreichen dieser Ziele auswählen“ (Mitteilung, Abschnitt 4.1, Erwägungsgrund 17). Damit sind Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Landwirtschaft nicht auszuschließen.
- Die Definition von „Kontamination“ und die Einbeziehung von Standorten unter Nutzung von Industriezweigen (Anhang I). Infolgedessen besteht die Gefahr der Auslegung eines Generalverdachts (Beweisumkehr).
- Ein Monitoring (Dauerbeobachtung) und damit die Darstellung des Trends der Bodengefahren ist gegenüber den früheren Ambitionen sehr abgeschwächt und reduziert sich im engeren Sinn auf ein Berichtswesen an die EU. Zwar ist dafür eine zentrale (nationale) Stelle vorgesehen, eine Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist jedoch nicht vorgesehen oder nur als Absicht formuliert.
- Es ist zu bedenken, dass der nachhaltige Schutz vor Schad- und Nährstoffeinträgen durch den Satz „der weitere Eintrag bodengefährdender Stoffe soll vermindert werden“ zu schwach unterlegt ist. Vielmehr sollten zum nachhaltigen Schutz der Böden keine Schadstoff- und Nährstoffanreicherungen über kritische Wirkungsschwellenkonzentrationen hinaus erlaubt werden, die z.B. zu schädlichen Bodenveränderungen, wie Eutrophierung und Versauerung sowie Verlust von standortgebundener Biodiversität beitragen. In den nationalen Umsetzungen sollte mindestens auf konkrete, möglichst EU-weite harmonisierte Qualitäts- und Handlungsziele oder Werteregelungen hingewirkt werden
Informationen
- Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten der EU-Kommission zur Bodenstrategie





